3 Monate vorher
Alle weiteren Richtlinien sind für Euch nicht wichtig. Das muss der Berater wissen.
Wer Fragen hat soll sich melden per Mail oder Handy
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3 Monate vorher
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung in Form von Festbeträgen je Einheit gewährt. Sie erfolgt in der Form eines nicht rückzahlbaren zweckgebundenen Zuschusses.
5.2
Der Umfang der förderfähigen Beratungstagewerke bemisst sich nach der Art des förderfähigen Vorhabens.
5.2.1
Für Beratungen zu Neugründungen und Beteiligungen können bis zu sechs Beratungstagewerke sowie für Beratungen zu Betriebsübernahmen bis zu acht Beratungstagewerke gefördert werden.
5.2.2
Für Beratungen zum Übergang einer Gründung im Nebenerwerb zum Haupterwerb können bis zu vier Beratungstagewerke gefördert werden.
5.2.3
Für spezielle Beratungen, um strukturellen Ungleichheiten nach Nummer 2.3 zu begegnen, können zusätzlich bis zu zwei Beratungstagewerke gefördert werden.
5.2.4
Bei einer Zirkelberatung gemäß Nummer 4.2.1 wird pro teilnehmender Person ein Beratungstagewerk gefördert.
5.3
Nach erfolgter Gründung, Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, Betriebsübernahme oder Beteiligung dürfen maximal zwei der nach Nummer 5.2.1 förderfähigen Beratungstagewerke in Anspruch genommen werden.
5.4
Ein förderfähiges Beratungstagewerk umfasst acht Stunden Beratungstätigkeit und beträgt pauschal 1 020 Euro. Es können auch halbe Beratungstagewerke gefördert werden.
5.5
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach den folgenden Kriterien:
5.5.1
Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des pauschalen Beratungstagewerksatzes, mithin 510 Euro je Beratungstagewerk.
5.5.2
Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Bürgergeld beziehen, kann der Zuschuss auf 80 Prozent des pauschalen Beratungstagewerksatzes, mithin 816 Euro je Beratungstagewerk erhöht werden.
5.5.3
Bei Zirkelberatungen gemäß Nummer 4.2.1 kann der Zuschuss bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Bürgergeld beziehen, auf 90 Prozent des pauschalen Beratungstagewerksatzes, mithin 918 Euro je Beratungstagewerk erhöht werden.
5.6
Die Beratungstagewerke können innerhalb von zwölf Monaten ab Antragstellung gefördert werden. Die Förderung kann innerhalb von fünf Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Wer die Förderung für eine Zirkelberatung nach Nummer 5.2.4 in Anspruch genommen hat, darf im Anschluss eine Förderung für eine Einzelberatung nach Nummer 5.2.1 in Anspruch nehmen, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen. Das nach Nummer 5.2.4 geförderte Beratungstagewerk wird auf die Höchstzahl nach Nummer 5.2.1 angerechnet.
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3 Monate vorher
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Vor der Antragstellung ist mit einer zugelassenen Anlaufstelle ein Kontaktgespräch zu führen, an dem neben dem Antragstellenden eine Vertretung der Anlaufstelle und die für das Projekt vorgesehene beratende Person teilnehmen. Bei Zirkelberatungen gemäß Nummer 4.2.1 findet das Kontaktgespräch mit allen am Zirkel Beteiligten statt. Die Liste der Anlaufstellen kann bei den bewilligenden Stellen abgerufen werden.
In dem Kontaktgespräch werden das innovative und wirtschaftliche Potenzial der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit, der Beratungsinhalt auf Grundlage des vorliegenden Beratungsangebotes, die Notwendigkeit der Förderung und der förderfähige Beratungsumfang erörtert und festgelegt. Das Beratungsprotokoll ist dem Antrag beizufügen.
4.2
Die Beratungen sind als individuelle persönliche Beratung oder als Zirkelberatung durchzuführen.
4.2.1
Unter Zirkelberatung wird eine Kombination aus Gruppen- und Individualberatung für drei bis sechs Personen verstanden. Die Zirkelberatung besteht je zur Hälfte aus Gruppen- und Individualberatung.
4.2.2
Die Beratungszeit ist im vollen Umfang in Anwesenheit der zu beratenden Person oder der Gruppe durchzuführen
4.3
Die eingesetzten, unabhängigen Beraterinnen und Berater beziehungsweise Beratungsgesellschaften dürfen keine Betriebsangehörigen des beratenen Unternehmens oder eines verbundenen Beratungsunternehmens und auch nicht mit der zu beratenen Person verwandt oder verschwägert sein. Sie müssen zum jeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen. Ihr Geschäftszweck muss auf die entgeltliche Gründungs- und Unternehmensberatung ausgerichtet sein. Ihre Eignung wird durch qualifizierte Ausbildung oder Berufserfahrung und mehrjährige Erfahrung in Gründungs- und Unternehmensberatung gegenüber der bewilligenden Stelle nachgewiesen und regelmäßig überprüft.
4.4
Mit der Beratung darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Ein schriftlicher Beratungsvertrag für die zu fördernde Beratung ist obligatorisch und darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden.
Ein Muster-Beratungsvertrag kann bei den bewilligenden Stellen dieses Programms abgerufen werden.
4.5
Die Förderung ein- und derselben Beratung nach diesen Richtlinien und nach anderen öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen (Kumulierungsverbot). Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO sind zu beachten.
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3 Monate vorher
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1
Zum Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gehören natürliche Personen, die mindestens achtzehn Jahre alt sind und die bei Antragstellung beabsichtigen, in Nordrhein-Westfalen
a) ein neues gewerbliches Unternehmen zu gründen oder eine freiberufliche Tätigkeit als selbständige Vollexistenz in Nordrhein-Westfalen aufzunehmen,
b) ein gewerbliches Einzelunternehmen oder ein Unternehmen durch den Erwerb von mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile oder des stimmberechtigten Kapitals zu übernehmen,
c) sich an einem gewerblichen Unternehmen als tätiger Gesellschafter mit mehr als 25 Prozent der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile oder des stimmberechtigten Kapitals zu beteiligen oder
d) vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen.
Als Nebenerwerbstätigkeit im Sinne von Satz 1 Buchstabe d gilt jede unternehmerische Tätigkeit, die neben einer nichtselbständigen Tätigkeit ausgeübt wird und einen Umfang bis zu 15 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
3.2
Beabsichtigen mehrere Personen gemeinsam ein Vorhaben nach Nummer 2.1 zu verwirklichen, wird die Zuwendung nach dieser Richtlinie nur einmal gewährt. Der Antrag darf nur von einer Person gestellt werden. Die anderen Personen sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen.
3.3
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist die oder der Begünstigte der Zuwendung. Für Beratungen, die nach Gründung erbracht werden, sowie für Beratungen vom Wechsel vom Nebenerwerb in den Haupterwerb sind Begünstigte im Sinne von Artikel 18 der AGVO die Unternehmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen in Bezug auf Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 6 der AGVO oder in Bezug auf Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
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3 Monate vorher
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Ausgaben für Beratungsleistungen für Gründungsvorhaben und Betriebsübernahmen sowie beim Wechsel von Nebenerwerbsgründungen in den Haupterwerb, die in einem der Innovationsfelder der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen (abrufbar im Internet unter www.wirtschaft.nrw/innovationsstrategie) erfolgen.
Förderfähig sind Ausgaben für Beratungsleistungen zu wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen vor
a) der Gründung eines unabhängigen Kleinstunternehmens, kleinen oder mittleren Unternehmens,
b) der Betriebsübernahme eines Kleinstunternehmens, kleinen oder mittleren Unternehmens,
c) der tätigen Beteiligung einer Person mit mehr als 25 Prozent an einem Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder
d) dem Übergang zum Haupterwerb von einem im Nebenerwerb gegründeten Kleinstunternehmen, dessen Gründung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Außerdem sind Ausgaben für Beratungsleistungen im Anschluss an die Gründung eines neuen Unternehmens förderfähig, sofern eine Förderung für den Zeitraum vor Gründung nach dieser Richtlinie beantragt wurde.
Bei den betreffenden Beratungsdienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
Als Zeitpunkt der Gründung oder Übernahme gilt die erstmalige Eintragung ins Handelsregister oder die erstmalige Anzeige zum Gewerberegister, bei den Freien Berufen die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt.
Die Größenklasse des Unternehmens bestimmt sich gemäß der Empfehlung (EU) Nr. 2003/361 der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
2.2
Die betriebswirtschaftliche Beratung muss im Vordergrund stehen. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher insbesondere Beratungsleistungen, welche
a) allgemeine Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben sowie die Aufstellung von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten,
b) Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Sachverständigengutachten, Qualitätsprüfungen und technische, chemische und ähnliche Untersuchungen,
c) Schulungs-, Trainings-, Einweisungs- und Qualifizierungsmaßnahmen oder
d) Themengebiete, die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden
zum Inhalt haben.
2.3
Um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können ergänzend zu Nummer 2.1 spezielle Beratungen
a) von Migrantinnen oder Migranten der ersten Generation, die ein förderfähiges Vorhaben nach Nummer 2.1 planen,
b) von Personen mit anerkannter Behinderung, die ein förderfähiges Vorhaben nach Nummer 2.1 planen,
c) zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund,
d) zur Gestaltung der Arbeit für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung,
e) zur Fachkräftegewinnung und -sicherung sowie zur altersgerechten Gestaltung der Arbeit und
f) zur Gleichstellung und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf
gefördert werden.
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