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3 Monate vorher

Nach langer Zeit melde ich mich wieder zurück. Die jetzige politische Lage ist eine Katastrophe und ich kann es im Moment nur sehr wenigen, den Schritt in die Selbstständigkeit empfehlen.Bleibt wachsam und haltet besonders die Liquidität der Banken im Auge. mehr ansehenweniger anzeigen
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8 Monate vorher

Alle weiteren Richtlinien sind für Euch nicht wichtig. Das muss der Berater wissen. Wer Fragen hat soll sich melden per Mail oder Handy mehr ansehenweniger anzeigen
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8 Monate vorher

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5.1Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung in Form von Festbeträgen je Einheit gewährt. Sie erfolgt in der Form eines nicht rückzahlbaren zweckgebundenen Zuschusses.5.2Der Umfang der förderfähigen Beratungstagewerke bemisst sich nach der Art des förderfähigen Vorhabens.5.2.1Für Beratungen zu Neugründungen und Beteiligungen können bis zu sechs Beratungstagewerke sowie für Beratungen zu Betriebsübernahmen bis zu acht Beratungstagewerke gefördert werden.5.2.2Für Beratungen zum Übergang einer Gründung im Nebenerwerb zum Haupterwerb können bis zu vier Beratungstagewerke gefördert werden.5.2.3Für spezielle Beratungen, um strukturellen Ungleichheiten nach Nummer 2.3 zu begegnen, können zusätzlich bis zu zwei Beratungstagewerke gefördert werden.5.2.4Bei einer Zirkelberatung gemäß Nummer 4.2.1 wird pro teilnehmender Person ein Beratungstagewerk gefördert.5.3Nach erfolgter Gründung, Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, Betriebsübernahme oder Beteiligung dürfen maximal zwei der nach Nummer 5.2.1 förderfähigen Beratungstagewerke in Anspruch genommen werden.5.4Ein förderfähiges Beratungstagewerk umfasst acht Stunden Beratungstätigkeit und beträgt pauschal 1 020 Euro. Es können auch halbe Beratungstagewerke gefördert werden. 5.5Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach den folgenden Kriterien:5.5.1Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des pauschalen Beratungstagewerksatzes, mithin 510 Euro je Beratungstagewerk.5.5.2Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Bürgergeld beziehen, kann der Zuschuss auf 80 Prozent des pauschalen Beratungstagewerksatzes, mithin 816 Euro je Beratungstagewerk erhöht werden.5.5.3Bei Zirkelberatungen gemäß Nummer 4.2.1 kann der Zuschuss bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Bürgergeld beziehen, auf 90 Prozent des pauschalen Beratungstagewerksatzes, mithin 918 Euro je Beratungstagewerk erhöht werden.5.6Die Beratungstagewerke können innerhalb von zwölf Monaten ab Antragstellung gefördert werden. Die Förderung kann innerhalb von fünf Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Wer die Förderung für eine Zirkelberatung nach Nummer 5.2.4 in Anspruch genommen hat, darf im Anschluss eine Förderung für eine Einzelberatung nach Nummer 5.2.1 in Anspruch nehmen, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen. Das nach Nummer 5.2.4 geförderte Beratungstagewerk wird auf die Höchstzahl nach Nummer 5.2.1 angerechnet. mehr ansehenweniger anzeigen
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8 Monate vorher

Zuwendungsvoraussetzungen4.1Vor der Antragstellung ist mit einer zugelassenen Anlaufstelle ein Kontaktgespräch zu führen, an dem neben dem Antragstellenden eine Vertretung der Anlaufstelle und die für das Projekt vorgesehene beratende Person teilnehmen. Bei Zirkelberatungen gemäß Nummer 4.2.1 findet das Kontaktgespräch mit allen am Zirkel Beteiligten statt. Die Liste der Anlaufstellen kann bei den bewilligenden Stellen abgerufen werden.In dem Kontaktgespräch werden das innovative und wirtschaftliche Potenzial der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit, der Beratungsinhalt auf Grundlage des vorliegenden Beratungsangebotes, die Notwendigkeit der Förderung und der förderfähige Beratungsumfang erörtert und festgelegt. Das Beratungsprotokoll ist dem Antrag beizufügen.4.2Die Beratungen sind als individuelle persönliche Beratung oder als Zirkelberatung durchzuführen.4.2.1Unter Zirkelberatung wird eine Kombination aus Gruppen- und Individualberatung für drei bis sechs Personen verstanden. Die Zirkelberatung besteht je zur Hälfte aus Gruppen- und Individualberatung.4.2.2Die Beratungszeit ist im vollen Umfang in Anwesenheit der zu beratenden Person oder der Gruppe durchzuführen 4.3Die eingesetzten, unabhängigen Beraterinnen und Berater beziehungsweise Beratungsgesellschaften dürfen keine Betriebsangehörigen des beratenen Unternehmens oder eines verbundenen Beratungsunternehmens und auch nicht mit der zu beratenen Person verwandt oder verschwägert sein. Sie müssen zum jeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen. Ihr Geschäftszweck muss auf die entgeltliche Gründungs- und Unternehmensberatung ausgerichtet sein. Ihre Eignung wird durch qualifizierte Ausbildung oder Berufserfahrung und mehrjährige Erfahrung in Gründungs- und Unternehmensberatung gegenüber der bewilligenden Stelle nachgewiesen und regelmäßig überprüft.4.4Mit der Beratung darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Ein schriftlicher Beratungsvertrag für die zu fördernde Beratung ist obligatorisch und darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden. Ein Muster-Beratungsvertrag kann bei den bewilligenden Stellen dieses Programms abgerufen werden.4.5Die Förderung ein- und derselben Beratung nach diesen Richtlinien und nach anderen öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen (Kumulierungsverbot). Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO sind zu beachten. mehr ansehenweniger anzeigen
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