GmbH, UG oder Ltd. (Limited)?
Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts setzt die Bundesregierung endlich die dringend erforderliche Novellierung um. Ziel ist die Erleichterung, die Beschleunigung der Unternehmensgründungen.
Die Standardsatzung reicht nach der Einführung aus und somit ist eine notarielle Beurkundung nicht notwendig. Die Kosten werden somit reduziert. Mit dem Muster für die Handelsregisteranmeldung werden Gründungsvorgänge beschleunigt.
Der Mittelstand im Handwerk profitiert hiervon am meisten. Rund 80 Prozent der im Handwerksbereich gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Einzelpersonen- oder Familiengesellschaften, die bei der Ausgestaltung der Satzungsregelungen häufig auf Standardformulierungen zurückgreifen können.
Mit der Einführung der GmbH in der Variante der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft reagierte der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieses war längst fällig. Durch sie ist es seit einigen Jahren möglich, auch in Deutschland auf ausländische Rechtsformen zurückzugreifen, um sein Unternehmen zu gründen. Die britische Private Limited Company (Ltd.) hat in Deutschland in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen.
Die Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) hat jedoch Auswirkungen auf den Gläubigerschutz, denn die sogenannte Seriösitätsschwelle – das Mindestkapitalerfordernis bei der GmbH – entfällt. Die Schwelle kann verhindern, dass Unternehmer unverantwortliche wirtschaftliche Aktivitäten entfalten.
Ltd. oder die klassische GmbH?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein “Companies Director” einen Gegenstand von erheblichem Wert von der Ltd. kaufen? Wie ist es um seine Haftung bestellt? Verschuldet sich eine Ltd., wenn sie bei einer Einlage von nur z.B. 1.000€ (umgerechnet) ein Dispokredit von 50.000€ aufweist? Die Ltd. ist britischem Recht unterworfen. Daher kann es für Jungunternehmen in Deutschland schwierig und teuer werden, qualifizierten Rechtsrat zu diesen und anderen Themen der Unternehmensführung und auch zum Steuerrecht zu erhalten. In der Regel ist davon abzuraten. Im Nachgang lohnt der Aufwand nicht. Hier können die Kosten die GmbH Einlage überschreiten.
Die allgemeine Meinung in Bezug auf die Reputation der Ltd. in Deutschland ist nicht nur positiv, denn häufig entscheiden sich Personen für die Gründung einer Ltd., die das Mindestkapital für die GmbH nicht aufbringen können. Das deutet darauf hin, dass es um die Solvenz und Verlässlichkeit solcher Unternehmer schlechter bestellt sein kann. Experten warnen davor, dass Banken dies z.B. bei der Kreditvergabe berücksichtigen. Für potentielle Vertragspartner kann die Rechtsform der Ltd. als Ausschlusskriterium gelten, da Risiken schlechter abschätzbar sind. Ein Unternehmensgründer sollte sich daher genau überlegen, ob die Wahl einer ausländischen juristischen Person als Unternehmensträgerin tatsächlich zweckmäßig ist.
Kosten
Bei einer GmbH belaufen sich die reinen Gründungskosten unter Außerachtlassung der Aufbringung des Mindeststammkapitals auf ca. 250€. Weiter können Sie zusätzliche Kosten für die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung sowie der Eintragung im Handelsregister einstellen. Diese belaufen sich im Durchschnitt auf 2.500€-3.000€. Durch das elektronische Handelsregister ist eine Gründung derzeit häufig innerhalb weniger Tage möglich. Die Gründung eine UG hat nun weitere Erleichterungen gebracht.
Im Vergleich lässt sich in Großbritannien innerhalb eines Tages eine Eintragung der Gesellschaft beim zuständigen Companies House erreichen. Die dort anfallenden reinen Eintragungskosten belaufen sich auf ca. 80€, doch dazu kommen hier die Kosten für den Service von Gründeragenturen (ca. 200€), für Übersetzungen und Beglaubigungen sowie die Eintragung der Zweigniederlassung in Deutschland (ca. 200€). Damit liegen die reinen Gründungskosten bei der Ltd. für deutsche Unternehmer meist höher als bei einer GmbH. Sie sollten jedoch auch mögliche Folgekosten nicht unbeachtet lassen. So ist in Großbritannien die Bestellung eines “Company Secretary” zwingend vorgesehen. Alle Offenlegungspflichten (bei uns die Bilanzen) sind in englischer Sprache zu erfüllen. Diese ist meistens ebenfalls mit Kosten verbunden.